Du bist als Coach tätig oder spielst mit dem Gedanken ein Coaching-Business zu gründen? Dann wirst du dir früher oder später die Frage stellen, ob deine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich einzustufen ist. Im folgenden Blogartikel erfährst du, worauf es bei der Unterscheidung ankommt.
Wann ist ein Coach Freiberufler, wann Gewerbetreibender?
Die Frage, ob du als Coach freiberuflich tätig bist oder ein Gewerbe für dein Coaching-Business anmelden musst, lässt sich pauschal leider nicht beantworten, denn der Begriff „Coach“ beschreibt keinen Beruf mit allgemeingültigem Anforderungsprofil und Tätigkeitsbereich.
Stattdessen können die Angebote von Coaches vielfältig sein und verschiedene Themen- und Aufgabengebiete umfassen. Wie unterschiedlich die angebotenen Dienstleistungen in der Praxis tatsächlich sind, bemerken wir auch immer wieder in der Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, unter denen sich z.B. Business Coaches, Life Coaches oder Social Media Coaches befinden.
Ob das Coaching als freiberuflich einzuordnen ist, hängt somit jeweils von deiner individuellen Tätigkeit ab, die im Einzelfall zu prüfen ist. Bei dieser Prüfung kommt es insbesondere darauf an, ob das Coaching den Anforderungen an die „freiberuflichen Tätigkeiten“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes entspricht.
In § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG heißt es dazu:
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
Ist Coaching „Unterricht“?
Coachings können demzufolge unter anderem dann freiberuflich einzuordnen sein, wenn es sich dabei um eine „unterrichtende Tätigkeit“ handelt.
Unterricht im einkommenssteuerrechtlichen Sinne ist nach der Rechtsprechung die „Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (so z.B. BFH, Urteil vom 18.04.1996, AZ IV R 35/95).
Erforderlich ist ein, auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen, das auch in Form von Einzelunterricht erfolgen kann.
Erfordert das Coaching hingegen die Erarbeitung und Entwicklung eines Programms, das speziell auf die individuellen Bedürfnisse einer Person abstellt und nicht auf einen Fachbereich beschränkt ist, handelt es sich um eine beratende Tätigkeit und keinen Unterricht. Für diese beratende Tätigkeit muss in der Regel ein Gewerbe angemeldet werden (Ausnahme: die Tätigkeit gehört zum Berufsbild eines der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführten Katalogberufe, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater).
Gemischte Tätigkeit (z.B. Coaching und Verkauf von Onlinekursen)
Wie ist die Frage nach der Freiberuflichkeit eines Coaches aber zu beantworten, wenn du zusätzlich zu deiner (freiberuflichen) Coaching-Tätigkeit noch weitere Einkünfte erzielst, die als gewerblich einzustufen sind?
Ein Beispiel sind Einnahmen aus dem Verkauf von Onlinekursen.
Grundsätzlich gilt auch hier, dass diese Tätigkeit individuell dahingehend geprüft werden muss, ob sie als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist. Wenn du deine Kurse im Internet selbst fachlich begleitest, kommt eine unterrichtende Tätigkeit in Betracht.
Die Gebrauchsüberlassung von Lernsoftware im Wege des Online-Zugriffs gegen Bezahlung zeigt jedoch eine Tendenz zum Gewerbe, wenn die zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung eine neue Erwerbsgrundlage darstellt.
Ist Letzteres in Bezug auf deine angebotenen Onlinekurse der Fall, kann eine sogenannte „gemischte Tätigkeit“ in Betracht kommen, bei der das Coaching an sich eine freiberufliche Tätigkeit darstellt, das Anbieten deiner Onlinekurse jedoch eine gewerbliche Tätigkeit.
Diesbezüglich bestehen dann zwei Optionen:
- Beide Tätigkeiten werden separat angemeldet. Dies ist mit einem erhöhten Aufwand verbunden (du müsstest z.B. darauf achten, zwei getrennte Buchhaltungen zu führen, zwei getrennte Rechnungskreise anzulegen etc.).
- Alle Tätigkeiten werden als gewerbliche Tätigkeiten angemeldet.
Gewerbebetrieb und dann?
Es ist ein Irrglaube, dass Gewerbetreibende nur Nachteile und Freiberufler nur Vorteile haben. Denn wenn du dir die Unterscheidungsmerkmale zwischen diesen beiden Einkommensarten einmal genauer anschaust, kannst du feststellen, dass der Gewerbetreibende gar nicht unbedingt schlechter gestellt ist.
Pauschaliert beträgt die Gewerbesteuer 15 % deines Gewinnes. Aber wusstest du, dass sie bei deiner Einkommensteuer angerechnet wird? Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 sogar in voller Höhe. Dann stellt sie keine steuerliche Mehrbelastung dar, d.h. der Gewerbetreibende zahlt betragsmäßig nicht mehr Steuern als der Freiberufler.
Auch der Argumentationspunkt der doppelten Buchführung bei Gewerbetreibenden kommt erst ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte zum Tragen. Solange der Umsatz unter 600.000 EUR und der Gewinn unter 60.000 EUR liegt, erlaubt der Gesetzgeber auch dem Gewerbetreibenden, den Gewinn mittels EÜR zu ermitteln. Selbst wenn diese Grenzen gesprengt werden, muss er nicht sofort zur Bilanzierung wechseln, sondern darf warten, bis ihn das Finanzamt dazu auffordert.
Coach als Freiberufler oder Gewerbetreibender? – Fazit?
Du siehst also: Eine allgemeingültige Einstufung gibt es nicht. Es kommt immer auf das Gesamtbild deiner individuellen Tätigkeiten an. Eine Sicherheit im steuerlichen Sinne gibt nur die sogenannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Diese ist aber nicht immer zielführend, da deine Tätigkeit in der Regel andauernd Veränderungen unterliegt.
Oft werden auch Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Dies ist so lange unschädlich, bis eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt.
Doch selbst wenn deine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, ist dies nicht gleich mit Nachteilen gegenüber der Freiberuflichkeit verbunden. Denn in den meisten Fällen ist der Gewerbetreibende im Vergleich zum Freiberufler nicht schlechter gestellt.
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Online-Steuerberatung für Coaches
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