
Seit dem 1. Juli 2025 gilt das Investitionssofortprogramm der Bundesregierung. Ziel des steuerlichen Maßnahmenpakets ist es, unternehmerische Investitionen gezielt zu fördern. In diesem Artikel erfährst du, welche steuerlichen Neuerungen gelten und wie du konkret davon profitierst (inklusive Praxisbeispielen).
Was ist das Investitionssofortprogramm?
Das Investitionssofortprogramm 2025 (offiziell Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland) ist ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung. Ziel ist es, Unternehmen durch gezielte steuerliche Entlastung zu mehr Investitionen zu motivieren und so den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.
Welche steuerlichen Änderungen bringt das Investitionssofortprogramm mit sich?
Im Folgenden zeige ich dir, welche zentralen steuerlichen Neuerungen das Programm vorsieht:
- 30 % degressive Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter – z.B. Technik oder Büroausstattung.
- Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028: Von aktuell 15 % auf 10 % bis 2032.
- Schrittweise Senkung des Thesaurierungssteuersatzes für Einzelunternehmen und Personengesellschaften für nicht entnommene Gewinne von 28,25 % auf 25 % ab 2028.
- 75 % Spezial-Abschreibung im Jahr der Anschaffung für betriebliche E-Fahrzeuge.
- Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge von 70.000 € auf 100.000 €.
- Ausweitung bestehender Forschungszulagen.

Die einzelnen Punkte schauen wir uns am besten noch einmal genauer an.
1. Degressive Abschreibung: Bis zu 30 % sofort abschreiben
Das ist neu:
Das Investitionssofortprogramm sieht vor, dass bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Büroausstattung oder Maschinen), die zwischen dem 01.07.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt worden sind, im ersten Jahr mit 30 % abgeschrieben werden können.
Das bedeutet für dich: Statt die Anschaffungskosten linear über mehrere Jahre zu verteilen, kannst du nun im Jahr der Anschaffung 30 % sofort abschreiben. In den Folgejahren wird jeweils 30 % des verbliebenen Restwerts abgeschrieben. Die degressive Abschreibung kannst du hierbei alternativ zur linearen Abschreibungsmethode wählen.
Der bei der degressiven Abschreibung anzuwendende Prozentsatz soll dabei höchstens das Dreifache der linearen Abschreibung betragen und 30 % nicht übersteigen.
Was sind „bewegliche Wirtschaftsgüter“?
Dazu zählen u.a.:
- Maschinen
- Werkzeuge
- Technik
- Büroausstattung
- IT-Geräte
Nicht erfasst sind unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie z.B. Gebäude.
Praxisbeispiel:
Unternehmerin Lisa betreibt eine digitale Fortbildungsplattform. Für neue Videokurse investiert sie im September 2025 in:
- eine hochwertige Kamera (3.000 €)
- Studiolicht (1.300 €)
- einen neuen Schnittrechner (3.700 €)
Statt wie bisher die Kosten über 3 bis 5 Jahre linear zu verteilen, kann sie mit der neuen Regelung sofort 30 % von 8.000 €, also 2.400 €, im Jahr 2025 absetzen.
Das reduziert ihre Steuerlast deutlich und lohnt sich für sie z.B. in einem Jahr mit hohen Einnahmen durch ihre Kursverkäufe.

75 % Spezialabschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge
Das ist neu:
Für rein elektrische betriebliche Fahrzeuge ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung von 75 % im Anschaffungsjahr möglich.
E-Fahrzeuge können wie folgt abgeschrieben werden:
- 75 % im Jahr der Anschaffung
- 10 % im ersten darauf folgenden Jahr
- 5 % im zweiten darauf folgenden Jahr
- 5 % im dritten darauf folgenden Jahr
- 3 % im vierten darauf folgenden Jahr
- 2 % im fünften darauf folgenden Jahr
Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.
Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig.
Praxisbeispiel:
Unternehmerin Kathi kauft im Jahr 2026 ein rein betrieblich genutztes Elektrofahrzeug für 50.000 € netto. Dank der neuen Spezialabschreibung nach dem Investitionssofortprogramm kann sie im Anschaffungsjahr 75 % des Kaufpreises, also 37.500 €, als Betriebsausgabe ansetzen.
Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 42 % ergibt sich dadurch eine Steuerersparnis von 15.750 € – bereits im Jahr der Anschaffung.
3. Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für betriebliche Elektrofahrzeuge
Das ist neu:
Bei der Privatnutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs ist bei Anwendung der 1-%-Regelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt. Diese Grenze wurde nun auf 100.000 € angehoben.
Das bedeutet: Bei E-Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € musst du nur 0,25 % des Listenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern.
4. Körperschaftsteuer wird gesenkt – von 15 % auf 10 %
Das ist neu:
Im Rahmen des Investitionssofortprogramms wird der Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % bis 2032 gesenkt.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH zahlen künftig also auf ihre Gewinne weniger Körperschaftsteuer.
- 2028: 14 %
- 2029: 13 %
- 2030: 12 %
- 2031: 11 %
- 2032: 10 %
Praxisbeispiel:
Lena betreibt eine erfolgreiche GmbH im Bereich Online-Coaching und digitale Produkte. Ihr Unternehmen erzielt regelmäßig einen Gewinn von 150.000 € pro Jahr. Im Jahr 2025 zahlt ihre GmbH darauf 15 % Körperschaftsteuer, d.h. 22.500 €.
Ab dem Jahr 2032 sinkt der Körperschaftsteuersatz auf 10 %. Bei gleichem Gewinn zahlt Lenas GmbH dann nur noch 15.000 € Körperschaftsteuer. Sie spart also 7.500 € Steuern pro Jahr – ohne Mehraufwand, sondern einfach durch die neue gesetzliche Regelung. Das schafft mehr finanziellen Spielraum für Investitionen, z.B. in Ads, Tools oder ihr wachsendes Team.
5. Thesaurierungsbesteuerung wird angepasst
Das ist neu:
Der Steuersatz nach § 34a EStG (Thesaurierungsbesteuerung) wird ab 2028 in drei Stufen von derzeit 28,25 % auf 25 % gesenkt:
- 2028/2029: 27 %
- 2030/2031: 26 %
- ab 2032: 25 %
Was heißt das konkret?
Normalerweise würden thesaurierte Gewinne dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen – also bis zu 45 %. Durch die Begünstigung greift stattdessen der niedrigere Sondersteuersatz. Beachte aber, dass dieser nur gilt, wenn der Gewinn im Unternehmen verbleibt und bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden (u.a. Rücklagenbildung und Nachversteuerung bei einer späteren Entnahme).
Warum lohnt sich das für dich?
Wenn du Gewinne im Unternehmen lässt, statt sie zu entnehmen, zahlst du künftig weniger Steuern – und verfügst über mehr Liquidität.

Du siehst also: Das Investitionssofortprogramm 2025 eröffnet dir als Unternehmer einige steuerliche Vorteile – vor allem dann, wenn du gezielt investierst und steuerlich planst. Häufige Fragen habe ich dir im Anschluss noch einmal übersichtlich zusammengefasst.
Häufige Fragen zum Investitionssofortprogramm
Ab wann gilt das Investitionssofortprogramm?
Das Investitionssofortprogramm ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten.
Ab diesem Zeitpunkt gelten zentrale Maßnahmen wie:
- die 30 % degressive Abschreibung für neue bewegliche Wirtschaftsgüter,
- die 75 % Spezialabschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge,
- sowie die erhöhte Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung.
Weitere Änderungen – etwa die Senkung der Körperschaftsteuer und der Thesaurierungsbesteuerung – treten gestaffelt ab 2028 in Kraft und gelten teilweise bis zum Jahr 2032.
Wer kann vom Investitionssofortprogramm profitieren?
Alle Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform. Besonders relevant ist es für:
- Einzelunternehmerinnen
- Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG)
Ist die Nutzung der Maßnahmen verpflichtend?
Nein. Alle Maßnahmen sind freiwillig nutzbar, wenn du die Voraussetzungen erfüllst.
Gilt die degressive Abschreibung auch für gebrauchte Güter?
Nein, nur neue bewegliche Wirtschaftsgüter sind förderfähig. Gebrauchtkäufe sind ausgeschlossen.
Gilt die Spezialabschreibung für E-Autos auch für Leasing-Fahrzeuge?
Nein. Die 75 % Spezialschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge gilt nur bei Eigentum – also wenn das Fahrzeug tatsächlich angeschafft und dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.
Leasingfahrzeuge sind davon ausgeschlossen, da sie rechtlich im Eigentum des Leasinggebers bleiben. Die Sonderabschreibung kann daher nicht bei geleasten E-Fahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Gilt die Anhebung des Bruttolistenpreises auf 100.000 € auch für Leasingfahrzeuge?
Ja. Die neue Grenze von 100.000 € Bruttolistenpreis gilt auch für geleaste Elektrofahrzeuge, sofern sie betrieblich genutzt werden und die Voraussetzungen für die 0,25 %-Regelung erfüllt sind.
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