
Wenn du deine eigene Arztpraxis gründen möchtest oder bereits führst, stellt sich unweigerlich die Frage, welche Rechtsform die richtige ist. Diese Entscheidung hat nicht nur rechtliche, sondern insbesondere auch steuerliche und organisatorische Konsequenzen.
Im folgenden Artikel erhältst du einen Überblick über die gängigen Rechtsformen und deren steuerlichen Implikationen.
1. Warum die Wahl der Rechtsform so wichtig ist
Die Rechtsform bestimmt:
- Haftung: Wer haftet für Behandlungsfehler oder Verbindlichkeiten?
- Besteuerung: Wie werden Gewinne besteuert und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen?
- Organisation: Wer trifft Entscheidungen und wie flexibel ist die Struktur?
- Finanzierung: Wie einfach lassen sich Investoren oder Kredite einbinden?
2. Einzelpraxis / Freiberufliche Tätigkeit
Die Einzelpraxis ist die klassische Form der selbstständigen Tätigkeit für Ärzte. Steuerlich handelt es sich in der Regel um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Vorteile:
- Einfache Gründung (steuerliche Erfassung beim Finanzamt)
- Direkte Kontrolle über Praxisführung und Entscheidungen
- Gewinnermittlung über Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Nachteile:
- Unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen
- Eingeschränkte Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung
Steuerliche Aspekte:
- Einkommensteuer: Der Gewinn der Einzelpraxis wird im Rahmen der Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz des Arztes besteuert.
- Umsatzsteuer: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG). Leistungen ohne medizinische Indikation (z.B. ästhetische Behandlungen oder der Verkauf von Produkten können umsatzsteuerpflichtig sein. Die organisatorische Trennung von gewerblichen Tätigkeiten ist entscheidend, um eine gewerbliche Infizierung (Abfärbetheorie) zu vermeiden.
- Verluste: Verluste können mit anderen Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste können vor- oder zurückgetragen werden.
- Abschreibungen & Investitionsabzugsbetrag: Investitionen können steuerlich abgeschrieben und der Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen genutzt werden.
Praxisbeispiel: Dr. Luisa Müller betreibt eine hausärztliche Einzelpraxis und erzielt einen Jahresgewinn von 170.000 €. Sie investiert regelmäßig in medizinische Geräte und plant die Anschaffung eines Ultraschallgeräts. Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags kann sie den zu versteuernden Gewinn im laufenden Jahr reduzieren, während die tatsächliche Anschaffung erst im Folgejahr erfolgt.
3. Berufsausübungsgemeinschaft BAG (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) – sog. Gemeinschaftspraxis
Die GbR ist eine beliebte Rechtsform für Praxiskooperationen. Mehrere Ärzte schließen sich zusammen, teilen Räume, Geräte und Personal. Die gesetzliche Grundlage der GbR findet sich in §§ 705 ff. BGB.
Vorteile:
- Gemeinsame Nutzung von Ressourcen
- Die Gewinnverteilung in einer GbR erfolgt primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt laut § 722 BGB eine gleichmäßige Verteilung nach Köpfen.
Nachteile:
- Abstimmungsbedarf zwischen den Partnern
- Grundsätzlich gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
Steuerliche Aspekte:
- Einkommensteuer: Gewinnanteil jedes Gesellschafters wird individuell versteuert
- Gewinnermittlung erfolgt über die EÜR
- Umsatzsteuer: Hier gelten die Regelungen wie bei der Einzelpraxis. Medizinisch indizierte Heilbehandlungen sind i.d.R. steuerfrei, nicht-ärztliche Leistungen ggf. steuerpflichtig.
Praxisbeispiel: Zwei Fachärztinnen für Dermatologie betreiben gemeinsam eine Praxis in Form einer GbR. Die GbR erbringt ausschließlich medizinisch indizierte Heilbehandlungen. Im Laufe der Praxisentwicklung möchte die GbR zusätzlich kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation anbieten. Damit es nicht zu einer gewerblichen Infizierung der freiberuflichen Praxis kommt, wird eine separate GbR gegründet, die ausschließlich die gewerblichen Tätigkeiten übernimmt.
Von der BAG zu unterscheiden ist die sogenannte Praxisgemeinschaft. Hierbei handelt es sich nicht um eine gemeinsame Berufsausübung, sondern um eine reine Organisations- bzw. Kostengemeinschaft.
Wesentliche Merkmale:
- Getrennte Patientenstämme: Jeder Arzt behandelt seine eigenen Patienten und führt eigene Patientenakten.
- Getrennte Abrechnung: Jeder Arzt rechnet seine Leistungen eigenständig ab.
- Haftung: Jeder Arzt haftet für seine eigene berufliche Tätigkeit.
- Ziel: Gemeinsame Nutzung von Infrastruktur zur Kostensenkung (z.B. Räume, Personal, Geräte).
Für unser o.g. Praxisbeispiel bedeutet das: Die beiden Ärztinnen betreiben jeweils eine eigene Einzelpraxis und gründen zusätzlich eine sogenannte Kostenteilungs-Gesellschaft (GbR). Diese GbR erzielt keine eigenen freiberuflichen Einkünfte, sondern darüber werden lediglich die Kosten abgewickelt, gesondert und einheitlich festgestellt und an die beiden Ärztinnen verteilt.
4. Partnerschaftsgesellschaft (PartG / PartG mbB)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform, die speziell für Freiberufler konzipiert ist und die eine gemeinsame Berufsausübung ohne gewerbliche Tätigkeit ermöglicht. Die Variante mbB (mit beschränkter Berufshaftung) ist besonders für Ärzte interessant, da sie die Haftung auf das Praxisvermögen beschränkt.
Vorteile:
- Speziell für freie Berufe konzipiert
- Flexible Gestaltungsmöglichkeiten und für mehrere Ärzte geeignet
- Haftung kann bei der PartG mbB auf das Praxisvermögen beschränkt werden (§ 8 Abs. 4 PartGG)
Nachteile:
- Registereintragung erforderlich
Bei klassischer PartG: persönliche Haftung der Partner
Steuerliche Aspekte:
- Gewinne werden nicht auf Gesellschaftsebene, sondern auf Ebene der Gesellschafter (Einkommensteuer) versteuert
- Umsatzsteuerregelungen wie bei Einzelpraxis
Praxisbeispiel: Drei Radiologinnen gründen eine PartG mbB. Ein Behandlungsfehler führt zu einem Schadensersatzanspruch. Dank der Struktur der PartG mbB haftet hierfür grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die einzelnen Ärztinnen mit ihrem Privatvermögen.
5. GmbH / Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und wird häufig bei größeren Strukturen oder im Rahmen von MVZ eingesetzt.
Vorteile:
- Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
- Gute Skalierbarkeit (z.B. mehrere Standorte)
- Attraktiv für Beteiligungen oder Investoren
Nachteile:
- Höhere Gründungs- und Verwaltungskosten
- Bilanzierungspflicht
- Komplexere steuerliche Struktur
Steuerliche Aspekte:
- Körperschaftsteuer: 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag
- Gewerbesteuer: GmbH ist gewerbesteuerpflichtig, die Höhe ist abhängig vom Hebesatz der Gemeinde
- Besteuerung auf Gesellschafterebene: Bei Ausschüttungen im Privatvermögen Abgeltungsteuer. Bei Beteiligungen im Betriebsvermögen Teileinkünfteverfahren.
- Thesaurierung: Gewinne können in der GmbH verbleiben und zunächst niedriger besteuert werden, bei späterer Ausschüttung entsteht eine zusätzliche Steuerbelastung.
Praxisbeispiel: Eine Fachärztin für Orthopädie gründet gemeinsam mit einem Investor ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH. Mehrere angestellte Ärzte arbeiten an verschiedenen Standorten. Die Gewinne verbleiben größtenteils in der GmbH, um weitere Standorte zu finanzieren. Dadurch wird zunächst nur die Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Unternehmensebene ausgelöst. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Wahl der richtigen Rechtsform hängt maßgeblich von Praxisgröße, Teamstruktur, Haftungsrisiko und den individuellen steuerlichen Zielen ab. Während die Einzelpraxis und Personengesellschaften steuerlich oft einfacher sind, bietet die GmbH insbesondere bei größeren Strukturen und Investorenmodellen Vorteile.
Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater und ggf. einen Fachanwalt für Medizinrecht dringend zu empfehlen.
Ebenfalls interessant: